OeGeC

ZVR-Zahl 1360494385

Alle weiblichen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen

Österreichische Gesellschaft für Comics
(Kurztitel: OeGeC / engl. Übersetzung: Austrian Association for Comics).

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, mit Veranstaltungsschwer­punkt in Wien.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht be­absichtigt.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und un­mittel­bar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätig­keiten sind nicht auf Gewinn gerichtet, sind inter­disziplinär angelegt und basieren auf einem breiten Verständ­nis von wissenschaftlicher wie künstlerischer Aus­einandersetzung mit Comics und deren Vermittlung (z.B. Bildungseinrichtun­gen und interessierte Öf­fentlichkeit). Sie bezwe­cken die Sichtbarmachung, Förderung und Ver­netzung von Comic-Forschung, -Wissenschaft,
-Vermittlung und -Produktion in Ös­terreich; Ziel ist die Gründung einer zentralen – ös­terreichspe­zifischen – Comicplattform. Dieses Ziel soll durch Veranstaltungen, Publikationen und sons­tige, dem Vereinszweck entsprechende, ge­setzlich zulässige Maßnahmen erreicht werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mit­tel erreicht werden.

(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vor­gesehene Tätigkeiten sind:

a) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger digitaler Medien

b) Einrichtung eines Newsletters

c) Versammlungen

d) Diskussionsrunden und Vorträge/Konferenzen

e) Lesungen und Ausstellungen

f) Workshops

g) Auskunft/Beratung/Recherchehilfe/Mentoring (z.B. von Schulen, Bildungs- und Kulturorganisatio­nen oder interessierten Einzelpersonen)

h) Einrichtung einer Bibliothek

i) Herausgabe von Publikationen und sonstigen Druckwerken

j) Vergabe von Förderungen, Stipendien, Preisen und/oder Zuschüssen

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen auf­gebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Subventionen und Förderungen

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung)

e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen

f) Sponsorinnengelder

g) Werbeeinnahmen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in or­dentliche, außerordentliche, Förder- und Ehren-Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Ver­einstätigkeit durch Zahlung eines festgesetzten Mitgliedsbeitrags sowie durch aktive Beteiligung an der Vereinsarbeit unterstützen. Außerordentli­che Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines festgesetzten Mitglieds­beitrags unterstützen. Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmit­glieder sind Personen, die hierzu wegen besonde­rer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physi­schen sowie juristischen Personen werden, die durch ihre wissenschaftliche, künstlerische, jour­nalistische oder kulturvermittelnde Auseinander­setzung mit Comics ausgewiesen sind.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außer­ordentlichen und Förder-Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Basis der Vorlage des Lebens­laufs und einer Begründung für die angestrebte Mitglied­schaft durch eine formlose Beschreibung der ein­schlägigen Beschäftigung mit Comics. Die Auf­nahme kann ohne Angabe von Gründen ver­weigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalver­samm­lung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristi­schen Personen durch Verlust der Rechts­per­sön­lichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Aus­schluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher postalisch oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austritts­termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Posteingangs maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mah­nung unter Setzung einer angemessenen Nach­frist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mit­gliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Ver­pflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaf­ten Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vor­stands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veran­staltungen des Vereins teilzunehmen und die Ein­richtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitglie­dern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalver­samm­lung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversamm­lung vom Vorstand über die Tätigkeit und finan­zielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn min­destens ein Zehntel der Mitglieder dies unter An­gabe von triftigen Gründen verlangt, hat der Vor­stand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wo­chen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den ge­prüften Rechnungsabschluss (Rechnungsle­gung) zu informieren. Geschieht dies in der Ge­neralver­sammlung, sind die Rechnungsprüfer­innen einzu­binden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Be­schlüsse der Ver­einsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außeror­dentlichen und Förder-Mit­glieder sind zur pünktli­chen Zahlung der Mit­glieds­beiträge in der von der Generalversamm­lung beschlossenen Höhe ver­pflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversamm­lung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen (§ 14), das Schieds­gericht (§ 15) und die Beiräte (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitglieder­ver­sammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jähr­lich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzula­den. Die Anberaumung der Ge­neralversammlung hat unter Angabe der Ta­gesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die Rechnungs­prüferinnen (Abs. 2 lit. d) oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratorin (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind min­des­tens drei Tage vor dem Termin der General­ver­sammlung beim Vorstand postalisch oder per E-Mail einzureichen und können in der General­ver­sammlung mit einer einfachen Mehrheit zu­gelassen werden.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer­or­dentlichen Generalversammlung – kön­nen nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mit­glieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein Vor­standsmitglied im Wege einer postalischen Be­vollmächtigung, oder Bevollmächtigung per E-Mail, bis spätestens 24 Stunden vor der Gene­ralversammlung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei der Anwesenheit eines Zehntels der stimm­berech­tigten Mitglieder. Sollten bei der General­versamm­lung nicht ausreichend Mitglieder an­wesend sein, so ist der Vorstand nach einer Wartezeit von 30 Minuten dazu berechtigt, die Generalversammlung trotzdem durchzuführen.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst wer­den soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stim­men.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau; in deren Verhinderung – und so vor­handen – ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt ihn jenes Vorstandsmit­glied, das die Mitglieder mehrheitlich dazu be­stimmen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufga­ben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlus­ses unter Einbindung der Rechnungsprü­ferinnen;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Förder-Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitglied­schaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mit­glie­dern, und zwar aus Obfrau, Schriftführerin und Kassierin sowie deren etwaigen Stellvertre­terinnen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversamm­lung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptie­ren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuho­len ist. Fällt der Vor­stand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorher­sehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungs­prüferinnen verpflichtet, unverzüglich eine au­ßerordentliche Generalver­sammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vor­stands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungs­prüferinnen hand­lungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine au­ßerordentliche Generalversammlung einzu­beru­fen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Ver­hinde­rung von jedem sonstigen Vorstandsmit­glied, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min­destens zwei von ihnen anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa­cher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich­heit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Aus­schlag.

(7) Den Vorsitz führt die Obfrau. Ist diese verhin­dert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funkti­ons­periode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vor­standsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglie­der entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts­er­klärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Gene­ralversamm­lung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirk­sam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereins­ge­setzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Ver­einsor­gan zugewiesen sind. In seinen Wirkungs­bereich fallen insbesondere folgende Angele­genheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Ver­eins entsprechenden Rechnungswesens mit lau­fender Aufzeichnung der Einnah­men/Aus­gaben und Führung eines Vermögens­ver­zeich­nis­­ses als Min­desterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Re­chenschaftsberichts und des Rechnungsab­schlus­ses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der General­ver­sammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Ver­­einstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüf­ten Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und Förder-Mitgliedern; An­trag auf Ernennung und Ausschluss von Ehren­mitglie­dern in der Generalversammlung;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vor­standsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmit­glieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berech­tigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wir­kungsbe­reich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innen­verhältnis bedür­fen diese jedoch der nachträgli­chen Genehmigung durch das zuständige Ver­einsorgan.

(5) Die Obfrau führt den Vorsitz in der General­ver­sammlung und im Vorstand.

(6) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geld­gebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin – so vorhanden – ihre Stellvertreterinnen.

§ 14: Rechnungsprüferinnen

(1) Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rech­nungs­­­prüferinnen dürfen keinem Organ – mit Aus­nahme der Generalversammlung – ange­hören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die lau­fende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanz­gebarung des Vereins im Hinblick auf die Ord­nungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vor­stand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderli­chen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rech­nungsprüferinnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prü­fung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfe­rin­nen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Be­stimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereins­ver­hältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereins­interne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsge­setzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei or­dentli­chen, außerordentlichen oder Förder-Mit­gliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schieds­richterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforde­rung durch den Vorstand binnen 7 Ta­gen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsge­richts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schieds­richterinnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stim­mengleichheit entscheidet unter den Vorge­schlagenen das Los. Die Mitglieder des Schieds­gerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei An­wesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Beiräte

(1) Zur Unterstützung der Vereinstätigkeit kann der Vorstand Beiräte einrichten (z.B. Projektbei­rat zur Umsetzung des Entwicklungskonzeptes, Wissen­schaftlicher Beirat, Redaktionsbeirat o.ä.)

(2) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vor­stand bestellt.

(3) Der Vorstand übernimmt die Betreuung der Beiräte.

(4) Die Beiräte können vom Vorstand zu ordentli­chen wie außerordentlichen General­versamm­lun­gen eingeladen werden, sind aber nur stimm­berechtigt, wenn sie Mitglied des Organs der General­ver­sammlung sind.

(5) Die Beiräte führen ihre Tätigkeit für drei Jahre aus. Wiederbestellung ist möglich.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zwei­drittel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men be­schlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Ver­eins­vermögen vorhanden ist – über die Abwick­lung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verblei­bende Vereinsvermögen zu über­tragen hat.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschluss­fassung der zuständigen Vereinsbehörde schrift­lich anzuzeigen.

§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und er­laubt, soll es dabei Institutio­nen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.